AGB Sponsoring
8COUNTS Dance Crew
Stand: 03.09.2024
§ 1 Leistung des Sponsors
§1.1 Bei der Geldleistung handelt es sich um eine einmalig anfallende Zahlung, sofern nicht anders vom Sponsor ausgewählt.
§ 2 Gegenleistung der Tanzgruppe
- Die Tanzgruppe verpflichtet sich zu den im Sponsorpaket festgelegten Leistungen.
- Der Sponsor ist berechtigt, die finanzielle Förderung des Vereins seinerseits im Rahmen der eigenen Presse- und Öffentlichkeitsarbeit unter Verwendung der Wort- und der Bildmarke zu kommunizieren.
- Die Tanzgruppe verpflichtet sich, die ihr vom Sponsor gemäß § 1 dieses Vertrages zur Verfügung gestellten Mittel ausschließlich für die geschilderten Zwecke zu verwenden und dem Sponsor bei Ablauf des laufenden Sponsoringjahres über den Einsatz der Mittel zu informieren.
§ 3 Laufzeit und Kündigung des Sponsorpakets
-
- Der Sponsoringvertrag wird regelhaft für ein Kalenderjahr abgeschlossen. Vertragsbeginn stellt hierbei der Zeitpunkt dar, an dem die Geldleistung auf dem Vereinskonto zur Kenntnis genommen wurde.
- Der Vertrag verlängert sich nicht automatisch, sondern endet formlos ohne Bedarf einer schriftlichen Kündigung zum Ende des laufenden Sponsoringjahres.
- Bei Interesse an einer fortlaufenden Kooperation kann der Sponsor den Sponsoringvertrag mit der Tanzgruppe durch entsprechende Auswahl unter
§ 1 1.a automatisch verlängern. In diesem Fall verpflichtet sich der Sponsor, an die Tanzgruppe den im Sponsorpaket festgelegten Geldbetrag zuzüglich etwa darauf anfallender Umsatzsteuer jährlich zu bezahlen. Der Sponsor wird jährlich 4 Wochen vor erneuter Zahlungsfälligkeit durch den TSV Meßstetten 1906 e.V. informiert.
§ 4 Vorzeitige Vertragsbeendigung, Rückgewähr von Leistungen
- Jede Vertragspartei ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
- die andere Vertragspartei schuldhaft gegen ihr obliegende wesentliche vertragliche Verpflichtungen verstößt und den Verstoß trotz Abmahnung nicht innerhalb angemessener Frist abstellt. Einer vorherigen Abmahnung bedarf es nicht, wenn sie zwecklos oder der zur Kündigung berechtigten Vertragspartei nicht zumutbar ist.
- die andere Vertragspartei schuldhaft gegen gesetzliche Vorschriften, Vereins-/ Verbandsregeln oder gegen Spiel-/Wettkampfregeln verstößt, welche zur Durchführung dieses Vertrages unmittelbar oder mittelbar bedeutsam sind. Die Vertragsparteien stimmen überein, dass bereits der hinreichende Verdacht eines schuldhaften Verstoßes einen ausreichenden wichtigen Grund darstellt.
- der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer der Vertragsparteien gestellt wird.
- ein Geschäftsführungswechsel im Unternehmen des Sponsors stattfindet, auf der Anteilseignerseite des Unternehmens des Sponsors wesentliche Veränderungen eintreten oder das Unternehmen des Sponsors von Rechts wegen oder aufgrund einer Vereinbarung im Wege der Vermögensübertragung, Verschmelzung, Spaltung oder des Formwechsels umgewandelt wir
- die Tanzgruppe aufgelöst wird.
- Die Kündigung des Sponsoringvertrags durch den Sponsor ist schriftlich an die E-Mail der Tanzgruppe zu richten: dancecrew@tsv-messstetten.de.
- Ab Inkrafttreten der fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bestehen von beiden Vertragsparteien prinzipiell keine Ansprüche mehr auf noch unerfüllte Verabredungen innerhalb des Sponsorvertrags. Für bereits getätigte Leistungen des Sponsors bzw. der Tanzgruppe besteht beidseits kein Recht zur Rückgewähr bzw. zur Rückforderung. Die Vertragsparteien können durch persönliche Absprachen die Durchführung noch nicht erfüllter Leistungen über den Zeitpunkt der fristlosen Kündigung hinaus verabreden.
- Im Falle von § 6 1.e gehen mit offizieller Auflösung der Tanzgruppe eventuell restbestehende Sponsorengelder der Tanzgruppe an das allgemeinnützige Vereinskonto des TSV Meßstetten e.V. 1906 über.
§ 5 Haftungsausschluss
- Der Sponsor schließt gegenüber der Tanzgruppe jegliche Haftung für einen Schaden aus, der nicht auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung des Sponsors oder auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Sponsors beruht.
- Die Tanzgruppe haftet über die Erbringung ihrer geschuldeten Leistung hinaus nicht für eine etwaige Nichterreichung der vom Sponsor mit der Eingehung dieses Vertrages verfolgten kommunikativen Ziele, es sei denn die Tanzgruppe hat deren Realisierung durch schuldhafte Verletzung wesentlicher vertraglicher Pflichten bzw. durch grob fahrlässiges Verhalten erschwert oder vereitelt.
§ 6 Schriftform, Teilunwirksamkeit
- Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
- Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam bzw. undurchführbar sein oder ihre Wirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, so wird hierdurch die Gültigkeit dieses Vertrages im Übrigen nicht berührt.